__ sprach er jegliche Urteilsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Geschehenen ab. Er war auch oberinstanzlich noch immer davon überzeugt, dass J.________ einzig aufgrund von Missbrauch, Manipulation und «Machenschaften» den Kontakt zu ihm verweigerte, die Treffen einvernehmlich gewesen oder aufgrund der angeblichen akuten Gefahren (die wahnhaften Ursprungs waren) die jeweiligen Kontaktaufnahmen dringend indiziert bzw. gerechtfertigt waren (vgl. oberinstanzlich insbesondere pag. 735 ff.; pag. 749 ff.; pag. 832 ff.; pag. 1043, Z. 16 ff.; pag. 1043, Z. 32 ff.; pag. 1044, Z. 18 ff.; pag. 1044 f., Z. 34 ff.; pag. 1046, Z. 14 ff.).