Zudem ging er wiederholt davon aus, J.________ sei manipuliert und missbraucht worden, weshalb der Kontaktabbruch nicht dessen wirklichen Willen entsprochen habe (vgl. pag. 497 ff.; pag. 735 ff.; pag. 749 ff.; pag. 832 ff.; pag. 1043, Z. 16 ff.). Das vom Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren – insbesondere auch während dem oberinstanzlichen Verfahren – dokumentierte und durch die Kammer festgestellte Verhalten zeigt ein-