Der Beschuldigte war daher aufgrund der wahnhaft motivierten Tatausführung zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten nicht mehr zur Einsicht in das Unrecht seines Vorgehens fähig, was einer Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB entspricht. Das schlüssige und lege artis erstellte Gutachten hat zudem nicht an Aktualität eingebüsst. Diesbezüglich ist auch auf das Verhalten des Beschuldigten während und nach der Tat hinzuweisen. Nicht nur Dr. med. O.________, sondern auch J.________ und E.________ wiesen wiederholt auf das schwierige Verhalten des Beschuldigten hin.