karmut sowie zu einer herabgesetzten affektiven Modulationsfähigkeit. Gestützt auf die Angaben des Beschuldigten sowie die festgestellte Symptomatik kam Dr. med. O.________ nachvollziehbar und überzeugend zum Ergebnis, dass der Beschuldigte sowohl zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Straftaten als auch im Zeitpunkt der Exploration an einer paranoiden Schizophrenie mit chronifizierter Symptomatik gemäss ICD-10 F.20.0 litt. Der Beschuldigte war daher aufgrund der wahnhaft motivierten Tatausführung zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten nicht mehr zur Einsicht in das Unrecht seines Vorgehens fähig, was einer Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB entspricht.