der Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 mit, der Beschuldigte sei nach einer Exploration durch ihn und Psychologin AC.________ zum letzten geplanten Termin vom 3. September 2014 nicht erschienen und wünsche keine weitere Begutachtung mehr (pag. 382). Auf entsprechende Frage der Vorinstanz teilte Dr. med. O.________ ferner mit, das Gutachten könne anhand der bisher erhobenen medizinischen Befunde abgeschlossen werden (pag. 386). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (pag. 387 ff.) hielt die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Januar 2015 jedoch an der Erstellung des Gutachtens fest und forderte Dr. med.