Aufgrund der affektiven Störungen, insbesondere der paranoiden Ängste, sei es zum Teil zu impulsiven Handlungsweisen gekommen. Die Einsichtsfähigkeit sei beim Beschuldigten zur Tatzeit aufgehoben gewesen, was zur Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB geführt habe (pag. 472 f.; pag. 483). 15.3 Erwägungen der Kammer Beim Gutachter Dr. med. O.________ handelt es sich um einen für die Erstellung derartiger Gutachten speziell ausgebildeten (Zertifizierung Forensische Psychiatrie SGFP) Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.