Die beim Beschuldigten festgestellten Wahnvorstellungen, realitätsfernen Wahrnehmungserfahrungen, Ich-Störungen und die beschriebenen Körperhalluzinationen waren gemäss Dr. med. O.________ handlungsbestimmend. Aufgrund der erwähnten Symptomatik sei der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten nicht mehr in der Lage gewesen, über Recht und Unrecht zu reflektieren. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, sein Handeln von allgemein verbindlichen Rechtsgedanken leiten zu lassen. Aufgrund der affektiven Störungen, insbesondere der paranoiden Ängste, sei es zum Teil zu impulsiven Handlungsweisen gekommen.