33 Wiederherstellung der Vater-Sohn-Beziehung als aufrechterhaltender Faktor sowie um seinen Sohn vor Missbrauch, Bedrohung und Beeinflussung durch «Machenschaften» zu schützen, gedient. Der Beschuldigte habe die Konflikte mit E.________ sowie die Sorgerechtsproblematik wahnhaft verarbeitet und aus einem wahnhaften Motiv gehandelt. Der Beschuldigte sei damals und heute nicht mehr in der Lage, die Geschehnisse adäquat und realitätsbezogen zu verarbeiten. Vielmehr sei es zu einer systematischen Wahnsymptomatologie gekommen.