Er sei bisher weder medikamentös noch psychiatrisch behandelt worden, was zur Chronifizierung beigetragen habe. Der Beschuldige zeige völlige Krankheitsuneinsichtigkeit, was jedoch als ein Symptom der paranoiden Schizophrenie zu werten sei. Der Beschuldigte zeige auch keine Compliance für die Durchführung einer medikamentösen oder psychiatrischen Behandlung (pag. 471). Beim Beschuldigten sei es krankheitsbedingt zu einer realitätsfremden Verarbeitung der Konfliktsituation gekommen.