_ leide der Beschuldigte an einer deutlichen Wahnsymptomatologie. Es handle sich um einen systematisierten Wahn geprägt von Be- ziehungs- und Verfolgungswahnideen. Auch religiöse Wahnideen seien feststellbar gewesen. Kritische Äusserungen gegenüber seinen Vorstellungen habe der Beschuldigte als feindlich sowie als Angriff auf seine Person bzw. als Bedrohung empfunden. Der Beschuldigte habe sodann über eine deutliche Antriebsminderung berichtet. Es sei eine rasche Erschöpfbarkeit, verflachte Affektivität mit Gestik- und Mimikarmut sowie eine herabgesetzte affektive Modulationsfähigkeit feststellbar gewesen.