Der Beschuldigte habe Denk- und Gefühlsstörungen beschrieben. Er sei bemüht gewesen, seine Überlegungen durch Argumente zu belegen. Auf kritische Fragen habe er misstrauisch reagiert und die Neutralität des Gutachters in Frage gestellt. Der Beschuldigte sei in keiner Weise bereit gewesen, sich von seinen inneren Überzeugungen zu distanzieren. Er sei insbesondere bei seiner Ansicht geblieben, seinem Sohn sei etwas «Unlauteres» geschehen. Er habe von einer paranoiden Wahrnehmung heraus ängstlich, zum Teil fast zwanghaft, reagiert. Er sei emotional