15. Zur Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) 15.1 Theoretische Ausführungen Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Über die Frage der Schuldfähigkeit und der Behandlungsbedürftigkeit ist von Gesetzes wegen ein Gutachten einzuholen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist bei der Würdigung eines Gutachtens grundsätzlich frei. Ein fachliches Gutachten ist durch das Gericht auf seine Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen.