von vornherein nicht als geeignetes Mittel, um die Beziehung zu diesem wieder aufzubauen bzw. das Besuchsrecht weiterzuführen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 712, S. 27 der Urteilsbegründung) ist folglich festzustellen, dass der Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtwidrig den Vorwurf der Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von Ende Oktober 2012 bis zum 20. März 2013 am C.________weg in D.________ und anderswo in D.________, erfüllt hat. V. Schuldunfähigkeit und ambulante Massnahme