Der Beschuldigte nahm die Beschränkung der Handlungsfreiheit von J.________ und E.________ zumindest in Kauf. Damit handelte er eventualvorsätzlich. Die Widerrechtlichkeit ist zu bejahen, weil die zur Beschränkung der Handlungsfreiheit von J.________ und E.________ eingesetzten Mittel (Beobachten, Auflauern, Abpassen, Hindern am Wegfahren) in keinem Verhältnis zum verfolgten Zweck (Gespräch mit J.________) standen. Insbesondere erschien das nahezu zwanghafte Verfolgen von J.________ von vornherein nicht als geeignetes Mittel, um die Beziehung zu diesem wieder aufzubauen bzw. das Besuchsrecht weiterzuführen.