von seinem Verhalten abhalten. Aufgrund der gesamten dargestellten Umstände schränkte letztlich jede einzelne Handlung des Beschuldigten die Handlungsfreiheit von J.________ und E.________ im Sinne von Art. 181 StGB ein. Jeder einzelnen Anwesenheit des Beschuldigten am C.________weg und dessen Nähe (bei der AD.________ (Geschäft)), auf dem Schulweg sowie bei der (Musik-)Schule von J.________ kommt damit nötigender Charakter zu. Der Beschuldigte erfüllte mit seinem dargestellten Verhalten den objektiven Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB. Der Beschuldigte nahm die Beschränkung der Handlungsfreiheit von J.______