30 fügung vom 16. April 2013. Erst mit dieser liess der Beschuldigte von seinem Verhalten ab. Die Intensität (oftmals mehrmals tägliche Kontakte und Begegnungen) und die Dauer der vorgeworfenen Einzelakte waren erheblich – sie kamen phasenweise einer geradezu zwanghaften Verfolgung gleich. Dabei liess sich der Beschuldigte weder von den schriftlichen Aufforderungen von E.________ per SMS, J.________ nicht mehr zu kontaktieren und aufzusuchen, noch von der Kontaktverweigerung von J.________ von seinem Verhalten abhalten.