__ Ende Oktober 2012, dieses Besuchsrecht nicht mehr wahrzunehmen, was dem Beschuldigten auch so kommuniziert wurde. Daraufhin intensivierte der Beschuldigte den telefonischen Kontakt zu J.________ und E.________ erheblich. Während den folgenden rund fünf Monaten – einer nicht unerheblich langen Dauer – behelligte der Beschuldigte J.________ und E.________ wiederholt, regelmässig und gegen deren Willen an verschiedenen Orten des täglichen Lebens. Er begnügte sich nicht nur damit, J.________ und E.________ zu beobachten, sondern zwang insbesondere J.________ immer wieder Gespräche auf.