für sich alleine noch keine Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB darstellen. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen gingen jedoch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände weit über eine blosse Störung von J.________ und E.________ hinaus. Dem angeklagten Verhalten des Beschuldigten geht ein langjähriges – nicht immer unproblematisches – Besuchsrecht zwischen ihm und J.________ voraus. Aufgrund verschiedener Umstände entschloss sich der zum Deliktszeitpunkt 16-jährige J.________ Ende Oktober 2012, dieses Besuchsrecht nicht mehr wahrzunehmen, was dem Beschuldigten auch so kommuniziert wurde.