29 der Wohnung. Um J.________ weitere Gespräche aufzuzwingen, stellte sich der Beschuldigte wiederholt in die Autotür oder hinter das Auto, um so die Wegfahrt zu verhindern. Er hielt J.________ zudem am 23. November 2012 zurück, indem er ihn umklammerte, als dieser in den Bus einsteigen wollte. Zwar würde die einmalige Anwesenheit des Beschuldigten vor dem Domizil von J.________ und E.________, ein einmaliges Abpassen auf dem Schulweg oder das einmalige Aufsuchen in der (Musik-)Schule von J.________ für sich alleine noch keine Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB darstellen.