119 IV 301 E. 2b). Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4). Das in der Anklageschrift geschilderte Verhalten wird in der neueren kriminologischen Forschung als sog. Stalking (zwanghaftes Verfolgen einer Person) bezeichnet. Heute gelten als typische Merkmale des Stalking das Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss.