618, Z. 24 ff.). Der Beschuldigte erklärte diesbezüglich selbst, der Konflikt habe Ende Oktober/Anfang November 2012 begonnen (pag. 86, Z. 153 ff.; pag. 631, Z. 11). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sprach er zudem wiederholt vom 26. Oktober 2012 – an diesem Wochenende habe sich J.________ nicht mehr an das Besuchsrecht gehalten (pag. 1044, Z. 1 f.; pag. 1044, Z. 19 ff.; pag. 1047, Z. 11). Mit Blick auf die Aussagen der Beteiligten ist folglich von einem Deliktszeitraum erst ab Ende Oktober 2012 bis zum 20. März 2013 auszugehen.