13.3 Erstellter Sachverhalt Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass nach Ansicht der Kammer auf die glaubhaften Aussagen von E.________ und J.________, die mit den Telefonauswertungen und den Einträgen im Stalking Tagebuch übereinstimmen, abgestellt werden kann. Die Kammer geht demnach (in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz, pag. 710 f., S. 25 f. der Urteilsbegründung) von folgendem erstellten Sachverhalt aus: J.________ wollte ab Ende Oktober 2012 nicht mehr zu seinem Vater gehen.