Gestützt auf die Aussagen von J.________ und E.________ sowie die objektiven Beweismittel lassen sich denn auch die Behauptungen des Beschuldigten, die Kontaktaufnahmen und Treffen seien einvernehmlich gewesen, entkräften. Sowohl J.________ als auch E.________ verneinten dies wiederholt glaubhaft. Auch die Behauptung des Beschuldigten, er habe mit J.________ einen Musikkurs besucht, daher sei seine Anwesenheit bei der Musikschule notwendig gewesen (pag. 87, Z. 194 ff.; pag. 1047, Z. 8 ff.), korreliert nicht