Gerade aufgrund der nach Ansicht der Kammer vorhandenen Urteilsfähigkeit von J.________ (vgl. Ausführungen hiervor) hätte der Beschuldigte dessen Wunsch, das Besuchsrecht nicht mehr ausüben zu wollen, akzeptieren müssen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die KESB erst mit Entscheid vom 18. Dezember 2013 – mithin rund ein Jahr später – das Recht des Beschuldigten auf persönlichen Verkehr zu J.________ entzog (pag. 168 ff.), zumal im Vorfeld dieses Entscheids Abklärungen sowie die Anhörung der Beteiligten durchgeführt werden mussten. Gestützt auf die Aussagen von J.___