Zwar stellte sich der Beschuldigte wiederholt auf den Standpunkt, dass das Besuchsrecht nicht per SMS, durch J.________ oder E.________ habe aufgehoben werden können (pag. 86, Z. 151 f.; pag. 86, Z. 160 ff.). Diesbezüglich ist jedoch nicht erkennbar, warum J.________ – zum damaligen Zeitpunkt bereits 16 Jahre alt und gestützt auf die tatzeitnahen, differenzierten und klaren Aussagen vom 27. März 2013 durchaus in der Lage, die Situation in adäquater Weise zu erfassen – betreffend Besuchsrecht nicht urteilsfähig gewesen wäre. Gerade aufgrund der nach Ansicht der Kammer vorhandenen Urteilsfähigkeit von J.