Nach dem Gesagten kann folglich nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Seine mehrheitlich ausweichenden, sich oftmals auf «formelle Rügen» beschränkenden und mit Gegenangriffen angereicherten Aussagen vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von J.________ und E.________ nicht zu erschüttern. Die Erklärungen für sein Handeln – soweit er dieses zugab – sind nicht überzeugend. Mit Blick auf die Aussagen von J.________ und E.________ sowie die Telefonauswertungen wusste der Beschuldigte, dass J.________ das Besuchsrecht nicht mehr ausüben wollte. Zwar stellte sich der Beschuldigte wiederholt auf den Standpunkt, dass das Besuchsrecht nicht per SMS, durch J._____