1043, Z. 20 f.). Mit Blick auf die Aussagen von E.________ und J.________ kann eine solche Beeinflussung jedoch ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte behauptete zudem wiederholt, die KESB habe ihm (im Januar 2013) empfohlen, mit seinem Sohn telefonisch oder per SMS Kontakt aufzunehmen (pag. 86, Z. 142 f.; pag. 86, Z. 161 f.; pag. 1047, Z. 33 f.). Eine Aufforderung zu einem derart intensiven telefonischen Kontakt sowie allenfalls zu physischen (von J.________ nicht gewollten) Treffen ist jedoch nicht glaubhaft.