Ein legitimes Interesse bzw. eine Art Notstandssituation, wie sie der Beschuldigte geltend macht, ist folglich nicht erstellt. Den Telefonauswertungen sowie den glaubhaften Aussagen von J.________ und E.________ lässt sich des Weiteren entnehmen, dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass J.________ keinen Kontakt mehr wünschte – auch wenn J.________ ihm dies nie direkt kommuniziert hatte. Die Nachrichten von E.________, ihr Verhalten und dasjenige von J.________ waren unmissverständlich und gaben keinen Anlass zur Annahme, es werde an der Aufrechterhaltung des Besuchsrechts festgehalten. Der Beschuldigte bestritt mehrheitlich, davon gewusst zu haben.