90, Z. 284 ff.; pag. 663, Z. 32 ff.). Für entsprechende Einwirkungen auf J.________ finden sich jedoch keine Hinweise in den Akten. Sowohl E.________ (pag. 69, Z. 240 ff.) als auch J.________ (pag. 626, Z. 36 ff.) stellten in aller Deutlichkeit in Abrede, dass Letzterer unter Drogen gesetzt, zur Prostitution gezwungen oder misshandelt worden sei. Auch allfällige weitere Missstände, die der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Rahmen seiner Ergänzungsfragen thematisierte, wurden nicht bestätigt. E.________ erklärte diesbezüglich ausführlich, dass bei J.______