1047, Z. 13) oder die Kontaktaufnahmen zu gewissen Zeiten legitim gewesen. Er sei (auch gestützt auf die Regelung des Besuchsrecht aus dem Jahr 2009) berechtigt gewesen, E.________ anzurufen, wenn J.________ nicht zu seinen Besuchen erschienen sei (pag. 87, Z. 171 ff.; pag. 631, Z. 16 ff.). Zudem habe er teilweise dringend mit J.________ sprechen müssen (pag. 87 f., Z. 204 ff.; pag. 633, Z. 10 ff.). Als er gesehen habe, wie J.________ bei E.________ (in deren Zimmer) ins Bett gegangen, unter Drogeneinfluss gestanden, sexuell misshandelt oder zur Prostitution gezwungen worden sei, seien die Kontaktaufnahmen notwendig gewesen (pag. 86, Z. 144 ff.; pag. 88, Z. 222; pag. 90, Z. 284 ff.;