1047, Z. 35 ff.; pag. 1048, Z. 11 ff.). Er antwortete vermehrt ausschweifend, ausweichend und war eingeengt auf (teilweise erhebliche) Gegenvorwürfe an E.________ und deren Lebenspartner Q.________ (pag. 89, Z. 266 f.; pag. 633, Z. 21 ff.). Zwar hielt der Beschuldigte fest, er habe J.________ weder in der Schule abgepasst, in der Schulstunde gestört oder aus dieser genommen noch habe er ihn umklammert (pag. 86, Z. 134 ff.; pag. 1047, Z. 42 ff.). Der Beschuldigte gab zwar zu, bereits bei der Schule von J.________ vorbei gelaufen zu sein (pag. 86, Z. 130). Allerdings sei er nie in der Schule gewesen (pag. 86, Z. 134 ff.). Er sei auch nie in die offene Türe des Autos von E._____