1030, Z. 36). Gestützt auf das Gesagte erachtet die Kammer auch die Aussagen von E.________ als glaubhaft. Sie sagte differenziert, objektiviert und nachvollziehbar aus, liess sich nicht zu Vermutungen hinreissen und belastete den Beschuldigten nicht übermässig. Ihre Aussagen stimmen des Weiteren sowohl mit denjenigen von J.________ als auch mit den objektiven Beweismitteln überein. Demgegenüber können den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen (vom 26. September 2013, pag. 82 ff.), den erst- (vom 6. April 2016 und 13. Mai 2016, pag. 626 ff.; pag. 663 ff.) und oberinstanzlichen (vom 23. Januar 2020, pag. 1041 ff.) Einvernahmen oftmals einzig