72, Z. 31 ff.; vgl. pag. 619, Z. 30 f.). Sie gab zu, J.________ ermahnt zu haben, bei dynamischen Situationen mit dem Beschuldigten – beispielsweise an einer Bushaltestelle – aufzupassen (pag. 1031, Z. 42 ff.). Sie wies zugunsten des Beschuldigten auch darauf hin, dass dieser das gegen ihn ausgesprochene Rayonverbot eingehalten habe (pag. 619, Z. 20) und sein Verhalten seit der Volljährigkeit von J.________ besser geworden sei (pag. 619, Z. 39 f.). Aktuell werde sie vom Beschuldigten auch nicht mehr belästigt oder bedroht (pag. 1030, Z. 16) und ihr Umzug habe nichts mit den Geschehnissen zu tun (pag. 1030, Z. 36).