23 Z. 209) und er regelmässig einen Psychologen besucht habe (pag. 67, Z. 127). Die Situation mit dem Beschuldigten habe J.________ zudem eingeschränkt, weil dieser insbesondere bei fixen Terminen, die der Beschuldigte gekannt habe, Mühe gehabt habe, alleine nach draussen zu gehen (pag. 68, Z. 162 ff.). E.________ sagte ferner zurückhalten aus und belastete den Beschuldigten nicht übermässig. Sie sprach offen davon, wie ihrem Lebenspartner bei einer Situation mit dem Beschuldigten «der Kragen geplatzt» und es zu einer Schlägerei zwischen den beiden gekommen sei (pag. 72, Z. 31 ff.;