619, Z. 38). Sie habe sich daher lange von einer Psychologin begleiten lassen (pag. 619, Z. 37; pag. 1030, Z. 25 f.). Sie habe zwar tagsüber keine Angst vor dem Beschuldigten. Sie wisse, wie sie sich ihm gegenüber verhalten müsse, damit es nicht zur Eskalation komme. Nachts fürchte sie die Begegnungen jedoch. Sie sorge sich um ihr Umfeld. Wenn der Beschuldigte zurückgewiesen werde, reagiere er aufbrausend und J.________ lasse sich vom Beschuldigten provozieren (pag. 72, Z. 62 ff.; vgl. auch pag. 619, Z. 11 f.). Der Beschuldigte mache Psychoterror (pag. 66, Z. 92). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte E.______