66, Z. 79 f.; pag. 620, Z. 3 ff.). Sie habe die Klingel an der Haustüre ausser Betrieb gesetzt, weil der Beschuldigte immer wieder geklingelt habe (pag. 65, Z. 52 f.; pag. 618, Z. 28 f.) und Vorhänge angebracht, weil er immer durch das Fenster geschaut habe (pag. 66, Z. 84 f.). Sie sei teilweise sogar von ihrem Lebenspartner begleitet worden, weil man nie gewusst habe, wann der Beschuldigte wieder auftauche (pag. 66, Z. 82 f.). Überzeugend und ausführlich konnte E.________ angeben, wie sie die Ereignisse wahrnahm. Das Verhalten des Beschuldigten sei bedrohlich und einschränkend gewesen (pag. 66, Z. 69 f.; pag. 619, Z. 38).