__ von Telefongesprächen zwischen dem Beschuldigten und J.________, während ihr Sohn SMS erwähnte (wobei sich Letzteres mit den objektiven Beweismitteln deckt). Allerdings ist diese Ungenauigkeit nicht von zentraler Bedeutung, zumal die Aussagen von E.________ im Inhalt sowie im Ablauf der Geschehnisse vom 23. November 2012 mit jenen von J.________ deckungsgleich sind. E.________ erklärte sodann nachvollziehbar, wie sie ihre Lebensgewohnheiten geändert habe. Sie habe J.________ aufgrund der ständigen Anwesenheit des Beschuldigten zur Schule begleitet (pag. 65, Z. 36 f.; pag. 68, Z. 163; pag. 619, Z. 9 f.). Dafür habe sie ein AB.________ Auto gemietet (pag. 66, Z. 79 f.;