1031, Z. 19 ff.). Mit J.________ habe sie einzig gesprochen, wie er mit dem Beschuldigten umgehen und diesem aus dem Weg gehen könne. Sie habe jedoch nicht die Absicht gehabt, ihn vom Beschuldigten fernzuhalten, sondern ihm ein normales Leben zu ermöglichen (pag. 1031, Z. 12 ff.). E.________ erklärte, dem Beschuldigten per SMS mitgeteilt zu haben, dass J.________ ihn nicht mehr besuchen wolle. Dabei hielt sie jedoch fest, es nicht mehr genau zu wissen (pag. 620, Z. 43 ff.; pag. 1032, Z. 35 ff.). Auch E.________ beschrieb die bereits von J.________ geschilderten Ansichten des Beschuldigten.