Seine Aussagen lassen sich zudem mit den objektiven Beweismitteln sowie mit den Aussagen von E.________ in Einklang bringen (vgl. Ausführungen hiernach). Insgesamt erscheinen die Aussagen von J.________ damit glaubhaft. Es sind keine Gründe ersichtlich, nicht auf diese abzustellen. E.________ wurde am 21. Februar 2013 (pag. 64 ff.) und am 21. März 2013 (pag. 71 ff.) polizeilich, am 6. April 2016 durch die Vorinstanz (pag. 618 ff.) sowie am 23. Januar 2020 anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung (pag. 1029 ff.) befragt. Auch ihre Aussagen sind gleichbleibend, stimmig und widerspruchsfrei. E.________ sprach ebenfalls vom Kontaktabbruch von J.___