_ lassen sich zudem keine Übertreibungen oder einseitige Belastungen zuungunsten des Beschuldigten entnehmen. Er gestand Erinnerungslücken ein und sagte – insbesondere anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung – zurückhaltend aus. Selbst den Vorfall, bei welchem er von seinem Vater in der Wohnung eingesperrt worden sei (pag. 78, Z. 163 ff.; pag. 625, Z. 32 ff.), schilderte J.________ differenziert – es habe zwar einmal einen solchen