1037, Z. 20 ff.). Er habe dem Beschuldigten auch eine schriftliche Erklärung versprochen, diese aber nie verfasst (pag. 627, Z. 39 ff.). Er benannte schöne Zeiten mit dem Beschuldigten – so insbesondere die Ferien vor der Eskalation im Oktober 2012 (pag. 625, Z. 28 ff.). Auch das allenfalls spätere Wiederaufleben der Kontakte schloss J.________ nicht aus (pag. 628, Z. 11). Die vielseitigen Gefühlsschilderungen von J.________ sowie die Offenheit betreffend seine Mühe im Umgang mit dem Beschuldigten sind überzeugend. Den Aussagen von J.________ lassen sich zudem keine Übertreibungen oder einseitige Belastungen zuungunsten des Beschuldigten entnehmen.