1036, Z. 11 f.). J.________ gab ferner offen zu, Mühe gehabt zu haben, dem Beschuldigten direkt zu sagen, dass er ihn nicht mehr sehen wolle (pag. 626, Z. 6 f.). Allenfalls habe er ihn auch einmal aufgefordert, an den C.________weg zu kommen – allerdings nur, um das Gespräch mit dem Beschuldigten beenden zu können und in der Hoffnung, er würde nicht erscheinen (pag. 627, Z. 4 ff.). Zudem habe er dem Beschuldigten im Gespräch bei Herrn K.________ gesagt, er könne sich vorstellen, das Besuchsrecht wieder aufzunehmen – dies weil er das Gespräch habe beenden wollen, das so schrecklich gewesen sei (pag. 626, Z. 3 ff.; pag. 1037, Z. 20 ff.).