Zwar gab J.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zuerst an, er habe sich mit seinem Vater am Bahnhof D.________ verabredet. Er gab jedoch zu erkennen, dass er sich nicht mehr genau erinnern konnte (pag. 1037, Z. 43 f.). Letztlich hielt er fest: «Das einzige was mir rumschwebt ist, dass wir zuvor abgemacht hätten und er mich dann am Bahnhof abpasste, weil ich mich nicht daran hielt. Aber ich bin mir ehrlich gesagt, nicht mehr ganz sicher» (pag. 1038, Z. 2 ff.).