75, Z. 51 f.). Er sei auch nicht verletzt worden (pag. 76, Z. 61 f.). J.________ gab ferner offen zu, wie er dem Beschuldigten gegenüber Widerworte gegeben habe, was seinem Vater nicht gepasst habe (pag. 75, Z. 54 f.). Die Schilderungen von J.________ lassen sich zudem mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen, zumal sich kein geplantes Treffen am Bahnhof D.________ aus den Nachrichten ableiten lässt. Zudem ist ein Anruf an die Polizei um 23.44 Uhr aktenkundig und der Beschuldigte schrieb am Tag darauf mehrfach erklärende Nachrichten an J.________ (pag. 36). Zwar gab J.____