19 hen Aussagen von J.________ hat die Kammer keinen Anlass, an dessen Urteilsfähigkeit zur fraglichen Zeit zu zweifeln. Daran vermögen die entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten (vgl. zuletzt pag. 1043, Z. 16 ff.) nichts zu ändern. Den Beginn seiner Verweigerung, den Beschuldigten zu besuchen, schilderte J.________ wiederholt identisch. Sie hätten im Herbst 2012 noch gemeinsame Ferien gemacht – diese habe er in schöner Erinnerung (pag. 625, Z. 28 ff.). Dann habe es wegen eines Wochenendbesuchs und dessen Modalitäten (Nachholen von Besuchstagen;