Den Telefonauswertungen sowie dem Stalking Tagebuch lässt sich zudem eindeutig entnehmen, dass weder J.________ noch E.________ dem Beschuldigten Anlass zur Annahme gaben, die Kontakte seien erwünscht. Vielmehr war der Kontakt sehr einseitig und der Beschuldigte wurde mehrmals darauf hingewiesen, dass die Kontaktaufnahmen nicht erwünscht waren. 13.2 Zu den Aussagen J.________ wurde am 27. März 2013 von der Polizei (pag. 74 ff.), am 6. April 2016 anlässlich der erstinstanzlichen (pag. 625 ff.) sowie am 23. Januar 2020 im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1035 ff.) befragt.