Weder J.________ noch E.________ schrieben dem Beschuldigten regelmässig zurück oder riefen diesen an. Bereits diesem Umstand ist zu entnehmen, dass J.________ an einem Kontakt mit dem Beschuldigten in dieser Intensität kein Interesse zeigte. J.________ gab dem Beschuldigten (zumindest per Mobiltelefon) keinen Anlass anzunehmen, seine Telefonanrufe, Nachrichten oder Besuche am Domizil, der Schule oder im Musikunterricht wären erwünscht. Ab dem 18. Dezember 2012 bis zum 28. März 2013 liegt des Weiteren ein von E.________ verfasstes Stalking Tagebuch vor. In diesem notierte sie, wann und wo sie auf den Beschuldigten traf und was dieser jeweils tat (pag.