4., 8., 20. März 2013; pag. 46 ff.). Der Auswertung des Mobiltelefons 17 lässt sich zudem die Nachricht von E.________ entnehmen, wie sie den Beschuldigten am 25. Februar 2013 darauf ansprach, dass dieser sowohl in die Schlag- zeug- als auch in die Trommelklasse eingedrungen sei und J.________ das Recht habe, ungestört zur Schule zu gehen (pag. 49). Insgesamt lassen sich den Telefonauswertungen von J.________ und E.________ folglich zahlreiche Kontaktaufnahmen des Beschuldigten entnehmen.