Mangels Telefonauswertung bereits ab Oktober 2012 sind keine früheren Nachrichten vorhanden. Mit Blick auf die Nachrichten des Beschuldigten an J.________, lässt sich jedoch erkennen, dass dieser bereits ab dem 2. November 2012 über diesen Umstand von E.________ informiert worden war (pag. 38 f.). E.________ bestätigte dem Beschuldigten zudem am 18. Dezember 2012, dass es J.________ gut gehe (pag. 55). Auch aus den Nachrichten des Beschuldigten an E.________ lässt sich dessen Anwesenheit in ihrer oder J.________s Nähe eindeutig ableiten (vgl. [teilweise mehrfach täglich] Nachrichten vom 13. Dezember 2012; 6., 8., 14. Januar 2013; 25. Februar 2013; 4., 8., 20. März 2013;