Den zahlreichen, mehrheitlich einseitigen Kontaktaufnahmen des Beschuldigten sind im Wesentlichen die Fragen zu entnehmen, warum J.________ nicht telefonieren wolle, ob E.________ ihn dazu gezwungen oder ihm Drogen verabreicht habe und dass der Beschuldigte mit J.________ sprechen müsse (pag. 46 ff.). Demgegenüber teilte E.________ dem Beschuldigten wiederholt mit, J.________ wolle nicht telefonieren und jede ungewünschte Annäherung werde ab sofort (erstmals am 13. Dezember 2012 aktenkundig) als «Stalking» betrachtet (pag. 55 f.; pag. 49; pag. 46). Mangels Telefonauswertung bereits ab Oktober 2012 sind keine früheren Nachrichten vorhanden.